Autor: Riedel |
Da es sich bei der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses nur um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft handelt, bleibt der Gerichtsvollzieher, der für das ursprüngliche Verfahren örtlich zuständig war, auch für das Ergänzungs- bzw. Nachbesserungsverfahren zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Ergänzungsantrag von einem Gläubiger gestellt wird, der zunächst nicht betreibender Gläubiger war (vgl. Behr, JurBüro 1977,
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