10/7.4 Offene Unrichtigkeit/Unvollständigkeit

Autor: Riedel

Unvollständiges Vermögensverzeichnis

Wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich unvollständig ausgefüllt wird, darf der Gerichtsvollzieher insoweit die eidesstattliche Vermögensauskunft nicht abnehmen (vgl. BGH, BGHZ 7, 293). Gibt der Schuldner die Versicherung auf ein unvollständiges, lückenhaftes oder ungenaues Verzeichnis ab, so hat der Gläubiger einen Ergänzungsanspruch (vgl. BGH v. 19.05.2004 - IXa ZB 297/03; RG, RGZ 62, 352; LG Heilbronn v. 09.07.2002 - 1b T 171/02). Dies gilt auch, wenn zwar das amtliche Verzeichnis vollständig ausgefüllt ist, berechtigte Zusatzfragen des Gläubigers aber unbeantwortet blieben (vgl. LG Mönchengladbach v. 09.07.2008 - 5 T 69/08).

Beantwortungsmodalitäten

Sind einzelne Fragen des amtlichen Vordrucks mit "nicht", "keine" oder "nicht vorhanden" zu beantworten, genügt es, wenn der Schuldner insoweit in das Verzeichnis Striche einsetzt (LG Essen v. 09.05.1972 - 11 T 639/71).

Einzelfälle

Einzelne Fälle begründeten Nachbesserungsverlangens:

Im Rahmen einer Ergänzung der eidesstattlichen Vermögensauskunft hat der Schuldner auch unentgeltliche Leistungen, die er im Haushalt eines (gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten erbringt, ihrer Art und ihrem Umfang nach näher zu bestimmen (LG Frankfurt/M., JurBüro 2002, 608; LG Frankenthal, JurBüro 2007, 499).