Autor: Riedel |
Wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich unvollständig ausgefüllt wird, darf der Gerichtsvollzieher insoweit die eidesstattliche Vermögensauskunft nicht abnehmen (vgl. BGH, BGHZ 7, 293). Gibt der Schuldner die Versicherung auf ein unvollständiges, lückenhaftes oder ungenaues Verzeichnis ab, so hat der Gläubiger einen Ergänzungsanspruch (vgl. BGH v. 19.05.2004 - IXa ZB 297/03; RG, RGZ 62,
Sind einzelne Fragen des amtlichen Vordrucks mit "nicht", "keine" oder "nicht vorhanden" zu beantworten, genügt es, wenn der Schuldner insoweit in das Verzeichnis Striche einsetzt (LG Essen v. 09.05.1972 -
Einzelne Fälle begründeten Nachbesserungsverlangens:
Im Rahmen einer Ergänzung der eidesstattlichen Vermögensauskunft hat der Schuldner auch unentgeltliche Leistungen, die er im Haushalt eines (gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten erbringt, ihrer Art und ihrem Umfang nach näher zu bestimmen (LG Frankfurt/M., JurBüro 2002, |
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