10/7.5 Versteckte Unrichtigkeit

Autor: Riedel

Unwahre Angaben

Ist das Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt, sind die gemachten Angaben jedoch unwahr oder hat der Schuldner Vermögenswerte verschwiegen, so steht dem Gläubiger kein Nachbesserungsanspruch, sondern ein Anspruch auf wiederholte Abgabe entsprechend §  802d ZPO zu (AG München v. 16.02.2022 - 1507 M 9337/21; siehe auch Teil 10/8). Ein Schuldner ist in entsprechender Anwendung des §  802d ZPO zur wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Vermögensauskunft verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der früheren Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft vorhandenes Vermögen (vorsätzlich) verschwiegen hat. Ein solcher Schuldner darf nach dieser Auffassung nicht besser stehen als ein Schuldner, der nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen erworben hat. Das Verschweigen vorhandenen Vermögens steht danach dem Erwerb neuen Vermögens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (vgl. OLG Köln, MDR 1975, 498).

Versehentlich unwahr gemachte Angaben

Der Gläubiger kann auch im Fall unwahrer Angaben die Nachbesserung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner die unwahren Angaben wohl versehentlich gemacht hat (vgl. BGH v. 10.02.2011 - I ZB 50/10; LG Hamburg v. 06.03.2014 - 325 T 21/14; LG Ravensburg v. 04.08.2022 - ).