Autor: Riedel |
Ist das Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt, sind die gemachten Angaben jedoch unwahr oder hat der Schuldner Vermögenswerte verschwiegen, so steht dem Gläubiger kein Nachbesserungsanspruch, sondern ein Anspruch auf wiederholte Abgabe entsprechend § 802d ZPO zu (AG München v. 16.02.2022 -
Der Gläubiger kann auch im Fall unwahrer Angaben die Nachbesserung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner die unwahren Angaben wohl versehentlich gemacht hat (vgl. BGH v. 10.02.2011 -
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