Autor: Riedel |
Aufgrund eines begründeten Nachbesserungsverlangens hat der Gerichtsvollzieher in Anwendung von § 802f Abs. 1 ZPO einen Termin zu bestimmen, zu dem der Schuldner zu laden ist. Dem Gläubiger ist der Termin mitzuteilen. Ob die Ergänzung auch im Rahmen einer Art sofortiger Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.d. § 807 Abs. 1 ZPO erfolgen kann, erscheint fraglich. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers aber dadurch nicht beeinträchtigt wird, dürfte es letztlich möglich sein.
Innerhalb des anberaumten Termins hat der Schuldner zu den vom Gläubiger angeführten Punkten Angaben zu machen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern. Es genügt nicht, wenn der Schuldner die ergänzenden Angaben in einem Schriftsatz macht (KG, DGVZ 1981,
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