10/7.6 Verfahrensablauf

Autor: Riedel

Terminsbestimmung

Aufgrund eines begründeten Nachbesserungsverlangens hat der Gerichtsvollzieher in Anwendung von §  802f Abs.  1 ZPO einen Termin zu bestimmen, zu dem der Schuldner zu laden ist. Dem Gläubiger ist der Termin mitzuteilen. Ob die Ergänzung auch im Rahmen einer Art sofortiger Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.d. §  807 Abs.  1 ZPO erfolgen kann, erscheint fraglich. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers aber dadurch nicht beeinträchtigt wird, dürfte es letztlich möglich sein.

Verpflichtung des Schuldners

Innerhalb des anberaumten Termins hat der Schuldner zu den vom Gläubiger angeführten Punkten Angaben zu machen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern. Es genügt nicht, wenn der Schuldner die ergänzenden Angaben in einem Schriftsatz macht (KG, DGVZ 1981, 75). Allerdings kann auch im Ergänzungsverfahren nicht mehr verlangt werden, als dass der Schuldner die ergänzenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen macht. Außerdem ist der Schuldner nicht verpflichtet, einen zwischenzeitlichen Neuerwerb anzugeben. Nimmt der Schuldner den Termin nicht wahr oder verweigert er die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses oder die eidesstattliche Versicherung derselben, ergeht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gem. §  802g ZPO (vgl. LG Freiburg, MDR 1981, 151).

Berichtigtes Verzeichnis