Autor: Riedel |
Die Gebühr nach Nr. 260 KV- GvKostG gilt die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft ab. Da es sich bei der Nachbesserung noch um dasselbe Verfahren handelt, fällt keine neue Gebühr an (BGH v. 04.10.2007 - I ZB 11/07; LG Mönchengladbach, JurBüro 2008,
Soweit beim Gerichtsvollzieher durch die Terminsbestimmung und die Ladung des Schuldners hierzu oder durch dessen Verhaftung Auslagen anfallen, sind diese Kosten gem. § 7 Abs. 1 GvKostG aufgrund unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen (vgl. AG Tiergarten, DGVZ 2002,
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