10/7.7 Kosten des Ergänzungsverfahrens

Autor: Riedel

Einheitliches Verfahren

Die Gebühr nach Nr. 260 KV- GvKostG gilt die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft ab. Da es sich bei der Nachbesserung noch um dasselbe Verfahren handelt, fällt keine neue Gebühr an (BGH v. 04.10.2007 - I ZB 11/07; LG Mönchengladbach, JurBüro 2008, 552). Nach Ansicht des AG Hamburg-Altona fallen zwar keine Gerichtsvollziehergebühren an, die entstehenden Auslagen sind dem Gerichtsvollzieher aber zu erstatten (AG Hamburg-Altona v. 16.07.2014 - 321 M 223/14; so auch AG Oldenburg v. 27.01.2020 - 21 M 918/19). Die dem Gläubiger entstehenden Kosten können ggf. dem Schuldner auferlegt werden (BGH, WM 2004, 1593).

Unrichtige Sachbehandlung

Soweit beim Gerichtsvollzieher durch die Terminsbestimmung und die Ladung des Schuldners hierzu oder durch dessen Verhaftung Auslagen anfallen, sind diese Kosten gem. §  7 Abs.  1 GvKostG aufgrund unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen (vgl. AG Tiergarten, DGVZ 2002, 77). Nach Ansicht des AG Rastatt (DGVZ 2000, 31) kommt eine Niederschlagung der Kosten nur bei schweren Verfahrensfehlern des Gerichtsvollziehers in Betracht. Eine unrichtige Sachbehandlung bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung liegt nicht vor, wenn sich dem Gerichtsvollzieher die offensichtliche Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses und damit das Erfordernis einer Nachbesserung nicht aufdrängen musste (AG Augsburg, DGVZ 2008, 127).

Kosten eines unbegründeten Nachbesserungsantrags