Autor: Riedel |
Von der Ergänzung bzw. Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses (Teil 10/7) ist die weitere bzw. wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO zu unterscheiden. Hat der Schuldner ein lückenhaftes oder unvollständiges Vermögensverzeichnis erstellt oder sind die gemachten Angaben nicht nachvollziehbar, ist grundsätzlich die (kostenfreie) Ergänzung bzw. Nachbesserung des Verzeichnisses vom Gläubiger zu verfolgen (BGH v. 28.04.2016 -
Stellt der Gläubiger einen Nachbesserungsantrag, darf dieser vom Gerichtsvollzieher nicht ohne Rücksprache in einen Antrag auf wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft umgedeutet werden (vgl. AG Cloppenburg v. 09.12.2010 -
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