10/8.2 Zweijährige Sperrfrist

Autor: Riedel

Gläubigerantrag

Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach §  802c ZPO oder nach §  284 AO nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen (§  802d Abs.  1 Satz 1 ZPO).

Fristbeginn

Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe der letzten Vermögensauskunft, auch wenn diese wegen Unvollständigkeit später durch eine Ergänzungsversicherung vervollständigt wurde (vgl. LG Lübeck, Rpfleger 1991, 119). Der Zeitpunkt der letzten Offenbarungsversicherung ist auch dann maßgebend, wenn der Schuldner dabei zulässigerweise auf eine weitere, zeitlich frühere Erklärung Bezug genommen hat.

Auftragsbeschränkung