Autor: Riedel |
Der die Wiederholungsversicherung beantragende Gläubiger, der nicht mit demjenigen Gläubiger identisch sein muss, der die vorausgegangene Abgabe veranlasst hat, muss die üblichen Vollstreckungsunterlagen vorlegen.
Notwendig ist daneben die Glaubhaftmachung der besonderen Voraussetzungen des § 802d ZPO, also die wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Gegenüber den in § 903 Satz 1 ZPO a.F. genannten beiden Anwendungsfällen, nämlich dem nachträglichen Vermögenserwerb und dem Arbeitsplatzwechsel, wird einerseits durch die Formulierung "Veränderung der Vermögensverhältnisse" der Anwendungsbereich ausgeweitet. Andererseits führt die Beschränkung auf wesentliche Veränderungen zur Entlastung aller Beteiligten (BT-Drucks. 16/10069, S. 26). Gleichwohl sind die zu § 903 Satz 1 ZPO a.F. geltenden Grundsätze auch im Rahmen des § 802d ZPO anzuwenden. So ist etwa die Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit als Veränderung der Vermögensverhältnisse i.S.d. § 802d ZPO anzusehen.
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