Autor: Riedel |
Da es sich bei der Wiederholungsversicherung um ein neues Verfahren handelt, ist der Gerichtsvollzieher örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung seinen Wohnsitz hat (§ 802e ZPO); dies im Gegensatz zur Nachbesserung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses, für die derjenige Gerichtsvollzieher zuständig bleibt, der die lückenhafte oder ungenaue Versicherung abgenommen hat.
Soweit der Antrag des Gläubigers begründet ist, also eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners in ausreichendem Maß glaubhaft gemacht wurde, bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft.
Der Schuldner hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein neues vollständiges Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Es genügt mithin nicht, etwa nur den neuen Arbeitgeber bekanntzugeben.
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