10/9.1 Erlass des Haftbefehls

Autor: Riedel

Erlass des Haftbefehls

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Vollstreckungsgericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. §  802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl (§  802g ZPO).

Antragsfrist

§  802g ZPO sieht keine Frist vor, in der ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist. Zwar kann eine Verwirkung des Antrages erfolgen, hierfür muss jedoch neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment hinzutreten, wonach der Gläubiger den Schuldner durch Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht mehr gestellt wird. Je mehr Zeit zwischen Vermögensauskunft und dem Antrag auf Verhaftung liegt, desto stärker wiegt hierbei das Zeitmoment (LG Osnabrück v. 11.08.2022 - 1 T 403/22).

Alternative Vorgehensweisen