Autor: Riedel |
Hat der Gläubiger den Erlass des Haftbefehls bereits mit seinem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft beantragt, und liegen die weiteren Voraussetzungen hierfür vor, übergibt der Gerichtsvollzieher die Verfahrensunterlagen samt einer Abschrift seines Protokolls dem Vollstreckungsgericht. Ansonsten sind die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger zurückzugeben. Dieser kann den Erlass des Haftbefehls auch unmittelbar beim Vollstreckungsgericht unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und des Protokolls des Gerichtsvollziehers beantragen.
Liegt dem Verfahren zur Auskunftserteilung ein Vollstreckungsbescheid zugrunde, und sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 754a ZPO gegeben, so ist gleichwohl die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids erforderlich (BGH v. 23.09.2021 -
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