11/2.2 Vorgesellschaften

Autor: Riedel

Rechtsgebilde eigener Art

Die Vorgesellschaft, die mit Abschluss des beurkundeten Gesellschaftsvertrags beginnt und bis zur Eintragung im Handelsregister andauert, wird heute als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person als ein bereits eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes "Rechtsgebilde" mit eigenen Rechten und Pflichten begriffen (BGH v. 16.03.1992 - II ZB 17/91).

Geschäfts- und Prozessfähigkeit

Die Vorgesellschaft kann Vertrags- und Prozesspartei sein (vgl. BGH v. 28.11.1997 - V ZR 178/96). Sie wird auch als konto- und grundbuchfähig angesehen.

Vor-GmbH