2/11 Kosten der Zwangsvollstreckung

Autor: Riedel

Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig i.S.d. des §  91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner gem. §  788 Abs.  1 Satz 1 ZPO zu tragen. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt sind, haften diese auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner (§  788 Abs.  1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckungskosten sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben.

Zu den Vollstreckungskosten gehören z.B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch oder das Schiffsregister und diejenigen für die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Vgl. dazu nachfolgend Teil 2/11.1.4 und Teil 5/11 sowie die bei den einzelnen Verfahren dargestellten Kosten.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind keine Kosten i.S.d. §§  91, 98 ZPO, so dass grundsätzlich keine Entscheidung über die Kosten ergeht. Eine Ausnahme hiervon enthält §  891 ZPO für die Vollstreckung von Handlungen bzw. Duldungen (vgl. Teil 8). Eine Kostenentscheidung ist darüber hinaus auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich.