2/11.1.2.2 Notwendiger Anfall der Zwangsvollstreckungskosten

Autor: Riedel

Grundsatz: Schuldner haftet nur für notwendige und somit erstattungsfähige Kosten

Nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last (§§  788 Abs.  1 Satz 1, 91 ZPO). Die obsiegende Partei, die auch im Erkenntnisverfahren nicht mit Kosten belastet wird, soll auch die notwendigen Kosten der durch den Titel (das Urteil) eröffneten Maßnahmen zur Verfolgung und Durchsetzung ihres Anspruchs von dem Schuldner (als dem Unterlegenen) zurückfordern können. Dabei ist die Kostenpflicht nach §  788 ZPO von der Kostentragungspflicht im Erkenntnisverfahren unabhängig.

Notwendigkeit aus der Sicht des Gläubigers