2/11.2 Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten

Autor: Riedel

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

Auch in den Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung besteht Versicherungsschutz aus einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Umfang und Modalitäten der Gewährung dieses Versicherungsschutzes richten sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Ob diese Bedingungen im Einzelfall wirksam sind, beantwortet sich u.a. mit der Regelung des §  307 BGB sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des VVG (OLG Frankfurt v. 01.03.2012 - 3 U 136/11; LG Köln v. 14.05.2014 - 20 O 296/12). Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich auf die Fassung der ARB 2012.

Der Versicherungsschutz umfasst auf den nach den §§ 21-29 ARB jeweils versicherten Rechtsgebieten die notwendige Interessenwahrnehmung - von gewissen Einschränkungen abgesehen (vgl. § 3 ARB) -, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses eintritt.

Gläubiger

Wird ein unter Versicherungsschutz stehender titulierter Anspruch nicht freiwillig erfüllt, ist es zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (als Gläubiger des Anspruchs) notwendig, dass der Anspruch zwangsweise durchgesetzt wird.

Schuldner

Ist der Versicherungsnehmer Schuldner, dann kann es zur Wahrnehmung seiner Interessen notwendig sein, eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers abzuwehren.

Ausnahme: Keine Deckung