Autor: Riedel |
Die Verletzung von Normen, die die notwendigen Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens oder dessen Durchführung betreffen, kann durch einen betroffenen Beteiligten geltend gemacht werden mit
(Vollstreckungs-)Erinnerung gem. § 766 ZPO (siehe auch Teil 2/12.2), mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt; |
befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG (siehe auch Teil 2/12.3), die sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet, die - hätte sie der Richter getroffen - nicht anfechtbar wäre; |
sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO (siehe auch Teil 2/12.4), die sich gegen die Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG) richtet; |
, die sich gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts richtet, unabhängig davon, ob diese vom Richter oder vom Rechtspfleger getroffen wurde. |
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