Autor: Riedel |
Einwendungen des Schuldners oder Dritter, die ihre Grundlage im materiellen Recht haben, sind zu erheben mit
Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO (siehe auch Teil 2/12.8), die sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels richtet; beachte aber auch § 785 ZPO; |
Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO (siehe auch Teil 2/12.11), mit der ein Dritter an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen kann; |
Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO (siehe auch Teil 5/13), mit der der Inhaber eines nicht an den Besitz gebundenen Pfand- oder sonstigen Vorzugsrechts an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen kann. |
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