2/12.1.2 Materielle Einwendungen

Autor: Riedel

Einwendungen des Schuldners oder Dritter, die ihre Grundlage im materiellen Recht haben, sind zu erheben mit

Vollstreckungsgegenklage gem. §  767 ZPO (siehe auch Teil 2/12.8), die sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels richtet; beachte aber auch §  785 ZPO;

Drittwiderspruchsklage gem. §  771 ZPO (siehe auch Teil 2/12.11), mit der ein Dritter an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen kann;

Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. §  805 ZPO (siehe auch Teil 5/13), mit der der Inhaber eines nicht an den Besitz gebundenen Pfand- oder sonstigen Vorzugsrechts an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen kann.

Abgrenzung