2/12.1.3 Klauselrechtsbehelfe

Autor: Riedel

Von diesen im "eigentlichen" Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im - vorgeschalteten - Verfahren der Klauselerteilung (siehe auch Teil 2/12.6) in Betracht kommen:

Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel:

die Erinnerung gem. §  573 Abs.  1 ZPO (beim Urkundsbeamten);

die sofortige Beschwerde (§  567 Abs.  1 ZPO) über §  11 Abs.  1 RPflG (beim Rechtspfleger) und

die Klage auf Erteilung der Klausel gem. §  731 ZPO.

Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel:

die Klauselerinnerung gem. §  732 ZPO und

die Klage gegen die Erteilung der Klausel gem. §  768 ZPO.