Autor: Riedel |
Unabhängig von den eigentlichen Rechtsbehelfen besteht für den Schuldner in jeder Phase und bei jeder Art der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, sich auf die allgemeine Härteklausel des § 765a ZPO zu beziehen (siehe auch Teil 2/12.7).
Kein Rechtsbehelf im technischen Sinne ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher gem. § 2 Nr. 2 GVO. Sie dient allgemein dazu, das dienstliche Verhalten des Gerichtsvollziehers durch seinen Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen (siehe auch Teil 5/5.4).
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