2/12.1.4 Sonstige Abwehrrechte

Autor: Riedel

Schutzantrag nach § 765a

Unabhängig von den eigentlichen Rechtsbehelfen besteht für den Schuldner in jeder Phase und bei jeder Art der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, sich auf die allgemeine Härteklausel des §  765a ZPO zu beziehen (siehe auch Teil 2/12.7).

Dienstaufsichtsbeschwerde

Kein Rechtsbehelf im technischen Sinne ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher gem. §  2 Nr. 2 GVO. Sie dient allgemein dazu, das dienstliche Verhalten des Gerichtsvollziehers durch seinen Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen (siehe auch Teil 5/5.4).