Autor: Riedel |
Ab 01.01.2014 hat gem. § 232 ZPO jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten (Gesetz v. 05.12.2012, BGBl I, 2418). Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Die Belehrungspflicht gilt grundsätzlich auch für gerichtliche Entscheidungen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts (BT-Drucks. 17/10490, S. 13 ff.).
Mangels einer gerichtlichen Entscheidung ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht umfasst. Eine solche Entscheidung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht nach Anhörung des Schuldners die konkreten widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers abwägt oder wenn ein Vollstreckungsantrag abgewiesen wird. Wo bloße Zwangsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung stattfinden, ist von einer Vollstreckungsmaßnahme auszugehen, die keiner Belehrungspflicht unterliegt.
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