2/12.2.2 Entscheidung

Autor: Riedel

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.

Erfolglose Erinnerung

Die Erinnerung wird zurückgewiesen, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist.

Erfolgreiche Erinnerung

Auf eine zulässige und begründete Erinnerung ist

die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären (§  775 Nr. 1 ZPO entsprechend). Die Aufhebung der Maßnahme hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (§§  776, 775 Nr. 1 ZPO). Das Pfandrecht und die Verstrickung (§  804 ZPO) erlöschen erst damit;

die vom Vollstreckungsgericht (Richter oder Rechtspfleger) selbst erlassene Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Hier erfolgt diese Aufhebung zugleich durch das zuständige Vollstreckungsorgan und wird deshalb sofort mit der Bekanntgabe wirksam (OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1733; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513). Das gilt auch bei der Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger, der einer - nach seiner Auffassung begründeten - Erinnerung abhilft (OLG Köln, NJW-RR 1987, 380);