Autor: Riedel |
Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist grundsätzlich das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG). Es ist deshalb stets zu fragen, welches Rechtsmittel im Einzelfall gegeben wäre, hätte der Richter an der Stelle des Rechtspflegers gehandelt. Folgende Rechtsmittel kommen deshalb auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in Betracht:
die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); |
die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; siehe auch ausführlich Teil 2/12.4) und |
die Erinnerung nach den §§ 732, 766 ZPO (vgl. ausführlich Teil 2/12.2). |
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