2/12.3.2 Ausnahmen - (sofortige) Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG)

Autor: Riedel

Erinnerung

Ist nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben, findet die Erinnerung statt (§  11 Abs.  2 Satz 1 RPflG). Diese ist befristet. Es gilt die Frist der sofortigen Beschwerde, also zwei Wochen (§  569 Abs.  1 ZPO).

Abhilfebefugnis

Der Rechtspfleger kann dieser befristeten Erinnerung abhelfen (§  11 Abs.  2 Satz 2 RPflG). Tut er dies nicht, legt er die Sache dem Richter des §  28 RPflG vor (§  11 Abs.  2 Satz 3 RPflG). Dieser entscheidet endgültig.

Keine Erinnerung

Mit dieser sogenannten Rechtspflegererinnerung sind nach §  11 Abs.  3 Satz 1 RPflG nicht anfechtbar:

Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der GBO, der Schiffsregisterverordnung oder des FamFG wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können.