Autor: Riedel |
Ist nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben, findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Diese ist befristet. Es gilt die Frist der sofortigen Beschwerde, also zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtspfleger kann dieser befristeten Erinnerung abhelfen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG). Tut er dies nicht, legt er die Sache dem Richter des § 28 RPflG vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG). Dieser entscheidet endgültig.
Mit dieser sogenannten Rechtspflegererinnerung sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RPflG nicht anfechtbar:
Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der GBO, der Schiffsregisterverordnung oder des FamFG wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können.
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