2/12.4.1 Zulässigkeit

Autor: Riedel

2/12.4.1.1 Statthaftigkeit

Anwendungsbereich

Mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO können Einwendungen erhoben werden gegen

eine Entscheidung des Rechtspflegers11 Abs. 1 RPflG);

eine Entscheidung des Richters;

eine Entscheidung des Prozessgerichts, soweit dieses als Vollstreckungsorgan tätig ist (vgl. §§ 887, 888, 890 ZPO),

wenn diese Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen sind.

Abgrenzung zur Vollstreckungsmaßnahme

Die sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen des Richters, des Rechtspflegers oder des Prozessgerichts statthaft. Einwendungen gegen reine Vollstreckungsmaßnahmen des Richters oder des Rechtspflegers sind dagegen mit der Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO geltend zu machen (siehe auch Teil 2/12.2). Ein von einem Anwalt ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel kann auch bei unklarer Rechtslage, welches Rechtsmittel statthaft ist, nicht in eine Erinnerung umgedeutet werden (LG Lübeck v. 30.06.2008 - 7 T 293/08).

Begriff der Entscheidung