2/12.4.2 Gang des Beschwerdeverfahrens, § 572 ZPO

Autor: Riedel

Abhilfe

Dem Ausgangsrichter (iudex a quo) wird durch Einräumung der Abhilfemöglichkeit nach §  572 Abs.  1 erster Halbsatz ZPO die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält den Betroffenen die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs sachgerecht ist. Sie verkürzt das Verfahren und entlastet das Beschwerdegericht, weil es mit der Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgericht selbst erkennt, oder mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht befasst wird. Das Verfahren kann auf diese Weise trotz Fehlerhaftigkeit seinen endgültigen Abschluss in der ersten Instanz finden. Die Einführung der Abhilfebefugnis des Untergerichts bei allen Beschwerden führt gleichzeitig dazu, dass auch der Rechtspfleger gem. §  11 Abs.  1 RPflG immer abhelfen kann.

Abänderung von Amts wegen

Mit der gegebenen Abhilfebefugnis wird die Möglichkeit begründet, eine Entscheidung innerhalb der Beschwerdefrist auch von Amts wegen abzuändern. Gegen das Verbot der Schlechterstellung wird dadurch nicht verstoßen (BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 117/04).

Vorlage