2/12.4.3 Beschwerdegericht - Beschwerdeentscheidung

Autor: Riedel

Zuständigkeit

Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Amtsgerichts erster Instanz die Zivilkammer des übergeordneten Landgerichts (§  72 GVG), soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bestimmt ist (§§  72, 119 Abs.  1 Nr. 1 GVG). Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen der Landgerichte erster Instanz das übergeordnete Oberlandesgericht (§  119 Abs.  1 Nr. 2 GVG). Nach §  119 Abs.  3 GVG (sogenannte Experimentierklausel) kann durch ein Landesgesetz bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über §  119 Abs.  1 GVG hinaus für alle gegen amtsgerichtliche Entscheidungen erster Instanz eingelegte Beschwerden zuständig ist.

Für das Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutet das, dass grundsätzlich das Landgericht, Zivilkammer, Beschwerdegericht ist, soweit das Amtsgericht in erster Instanz entschieden hat, weil die Ausnahmen des §  119 Abs.  1 Nr. 1 GVG regelmäßig nicht vorliegen dürften. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Bundesland von der sogenannten Experimentierklausel Gebrauch gemacht hätte. Das Oberlandesgericht ist Beschwerdegericht, wenn in erster Instanz das Landgericht entschieden hat.

Einzelrichter

Das , in denen ein amts- oder landgerichtlicher Einzelrichter oder ein Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung erlassen hat, durch den sogenannten "" (§  Satz 1 ). Der überträgt das Verfahren auf das Beschwerdegericht in der im vorgeschriebenen Besetzung (Kammer bzw. Senat), wenn