Autor: Riedel |
Mit den §§ 574 ff. ZPO wird erstmals die Rechtsbeschwerde in die Zivilprozessordnung eingestellt. Sie ist revisionsrechtlich ausgestaltet und auf eine Rechtsprüfung beschränkt. Es wird bewirkt, dass auch in Beschwerdesachen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Klärung durch den BGH (§ 133 GVG) zugeführt werden können. § 574 Abs. 1 ZPO legt fest, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse nur dann statthaft ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen oder vom Beschwerdegericht von Amts wegen in dem Beschluss zugelassen worden ist.
Die Regeln der Zwangsvollstreckung sehen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht vor. Sie ist deshalb in Zwangsvollstreckungssachen nur dann statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist (BGH, ZInsO 2004,
Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde zu, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
die Fortbildung des Rechts oder die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ Abs. , ). |
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