2/12.4.4 Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)

Autor: Riedel

Allgemeines

Mit den §§  574  ff. ZPO wird erstmals die Rechtsbeschwerde in die Zivilprozessordnung eingestellt. Sie ist revisionsrechtlich ausgestaltet und auf eine Rechtsprüfung beschränkt. Es wird bewirkt, dass auch in Beschwerdesachen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Klärung durch den BGH (§  133 GVG) zugeführt werden können. §  574 Abs.  1 ZPO legt fest, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse nur dann statthaft ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen oder vom Beschwerdegericht von Amts wegen in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Zulassung

Die Regeln der Zwangsvollstreckung sehen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht vor. Sie ist deshalb in Zwangsvollstreckungssachen nur dann statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist (BGH, ZInsO 2004, 441). Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zulassung gebunden (BGH v. 11.05.2005 - XII ZB 189/03; BGH v. 17.03.2003 - XII ZB 2/03).

Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde zu, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§  Abs.  , ).