2/12.6.1 Übersicht

Autor: Riedel

Arten von Vollstreckungsklauseln

Beim Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel handelt es sich nicht um das Zwangsvollstreckungsverfahren im engeren technischen Sinne; vielmehr ist es diesem vorgeschaltet - es geht im Zivilverfahren noch um sogenannte Erkenntnisverfahren. Dementsprechend ergeben sich auch Besonderheiten bei den Rechtsbehelfen.

Man unterscheidet zwei Arten von Vollstreckungsklauseln:

Einfache Vollstreckungsklauseln, §  725 ZPO, über deren Erteilung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu entscheiden hat.

Qualifizierte Vollstreckungsklauseln, in Form der titelergänzenden Klauseln (§  726 ZPO) und der titelumschreibenden Klauseln (§§  727 - 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs.  2 sowie 749 ZPO), über deren Erteilung der Rechtspfleger zu entscheiden hat.

Statthafte Rechtsbehelfe

Nach der jeweiligen Art der Vollstreckungsklausel und nach der jeweiligen Verfahrenssituation wird hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs unterschieden