Autor: Riedel |
Beim Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel handelt es sich nicht um das Zwangsvollstreckungsverfahren im engeren technischen Sinne; vielmehr ist es diesem vorgeschaltet - es geht im Zivilverfahren noch um sogenannte Erkenntnisverfahren. Dementsprechend ergeben sich auch Besonderheiten bei den Rechtsbehelfen.
Man unterscheidet zwei Arten von Vollstreckungsklauseln:
Einfache Vollstreckungsklauseln, § 725 ZPO, über deren Erteilung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu entscheiden hat. |
Qualifizierte Vollstreckungsklauseln, in Form der titelergänzenden Klauseln (§ 726 ZPO) und der titelumschreibenden Klauseln (§§ 727 - 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie 749 ZPO), über deren Erteilung der Rechtspfleger zu entscheiden hat. |
Nach der jeweiligen Art der Vollstreckungsklausel und nach der jeweiligen Verfahrenssituation wird hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs unterschieden
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