2/12.7.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Vorschrift mit Ausnahmecharakter

Die Vorschrift des §  765a ZPO dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zwangsvollstreckung gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (BVerfG, NJW 1991, 3207; LG Hannover, Rpfleger 1986, 439; OLG Hamm, WM 1983, 267). Die Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift für individuell gelagerte Fälle, die sich mit Hilfe der speziellen Normen des Vollstreckungsschutzes nicht erfassen lassen (ultima ratio des Schuldnerschutzes). Als Ausnahme- und Auffangvorschrift (auch als Generalklausel) ist die Bestimmung mit größter Zurückhaltung anzuwenden und stets eng auszulegen (BGH, NJW 1965, 2107). Die Anwendung von §  765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH v. 01.06.2017 - I ZB 89/16).

Generalklausel