Autor: Riedel |
Die Vorschrift des § 765a ZPO dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zwangsvollstreckung gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (BVerfG, NJW 1991, 3207; LG Hannover, Rpfleger 1986, 439; OLG Hamm, WM 1983,
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