2/12.7.5 Dienstaufsichtsbeschwerde

Autor: Riedel

Kein Rechtsbehelf i.S.d. ZPO ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie ist insbesondere nicht als Beschwerde i.S.v. §  567 ZPO anzusehen. Im Bereich der Zwangsvollstreckung kann sie immer dann erhoben werden, wenn das dienstliche Verhalten eines als Vollstreckungsorgan tätigen Richters oder Beamten zu rügen ist. Es erfolgt sodann eine Überprüfung durch den Dienstvorgesetzten. Eine Förderung des Vollstreckungsverfahrens wird am ehesten bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Gerichtsvollzieher zu erwarten sein, da dieser organisatorisch und disziplinarrechtlich nicht in so fester Weise in einen Behördenbetrieb eingebunden ist wie z.B. ein Rechtspfleger oder ein anderer Justizbeamter.

Zu beachten ist, dass durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde nie unmittelbar die Aufhebung oder Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme erreicht werden kann. Hierfür stehen den Vollstreckungsparteien die formellen Rechtsbehelfe der Erinnerung usw. (Teil 12.2-12.7) zur Verfügung. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass gerade bei offenkundigen Pflichtverletzungen durch einen Vollstreckungsbeamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde bisweilen schnell und wirksam Abhilfe schaffen kann. Die Erfahrung zeigt insbesondere, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde bei Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers effektiv sein kann.