Autor: Riedel |
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht seitens des Schuldners ab dem Zeitpunkt, in dem ein gegen ihn vollstreckbarer Titel vorliegt, d.h. regelmäßig mit Erteilung der Vollstreckungsklausel. Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beendet, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.
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