Autor: Riedel |
Der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist insbesondere dann begründet, wenn die Klage, in deren Zusammenhang die einstweilige Anordnung beantragt wird, Aussicht auf Erfolg hat.
Zusätzlich ist für die Begründetheit des Antrags die Darstellung zu fordern, dass das Schutzbedürfnis des Antragsstellers das Interesse des Antragsgegners an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (vgl. BAG v. 05.06.2018 -
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