2/14.5 Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht

Übersicht

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht kommt einmal im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf in Betracht, der gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegt wird. Zum anderen ist das Vollstreckungsgericht berufen, über Anträge zu entscheiden, die im Rahmen einer Klage nach dem 8. Buch der ZPO in Eilfällen gestellt werden. Schließlich kann die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht auch im Rahmen von Vollstreckungsschutzmaßnahmen einstweilen eingestellt werden.