2/3.1 Vollstreckungsgläubiger

Autor: Riedel

Legitimation

Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der den titulierten Anspruch geltend macht. Seine Berechtigung muss sich - wegen §  750 Abs.  1 ZPO - unmittelbar aus dem Titel selbst oder der Vollstreckungsklausel ergeben.