2/3.1 Vollstreckungsgläubiger

Autor: Lissner

Legitimation

Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der den titulierten Anspruch geltend macht. Seine Berechtigung muss sich - wegen § 750 Abs. 1 ZPO - unmittelbar aus dem Titel selbst oder der Vollstreckungsklausel ergeben.