2/3.2 Vollstreckungsschuldner

Autor: Riedel

Individualisierbarkeit

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der Anspruch vollstreckt wird; auch er muss in dem Titel oder der Vollstreckungsklausel bezeichnet sein. Der Vollstreckungsschuldner muss auf der Grundlage des Titels bzw. der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel eindeutig zu bestimmen sein. Ansonsten fehlt es an der Vollstreckbarkeit des Titels.