2/3.3 Dritte

Autor: Riedel

Dritte sind diejenigen Personen, die sich mit einem Antrag am Vollstreckungsverfahren beteiligen oder deren Rechte von demselben betroffen oder berührt sind, ohne dass sie (Vollstreckungs-)Gläubiger oder (Vollstreckungs-)Schuldner sind, beispielsweise bei der Pfändung eines Gegenstands, der sich im Gewahrsam eines Dritten befindet oder der gar einem Dritten gehört. Bestehende Drittrechte müssen grundsätzlich von dem Berechtigten - etwa mit einer Drittwiderspruchsklage - geltend gemacht werden.