2/4.1 Gerichtsvollzieher

Autor: Riedel

Aufgabenbereich

Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§  753 Abs.  1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§  808  ff. ZPO) und diejenige zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§  883  ff. ZPO). Auch die Abnahme der Vermögensauskunft gehört zum Aufgabenkreis des Gerichtsvollziehers (§  802e ZPO; vgl. Teil 10).

Stellung des Gerichtsvollziehers