Autor: Wilhelm |
Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO) und diejenige zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff. ZPO). Auch die Abnahme der Vermögensauskunft gehört zum Aufgabenkreis des Gerichtsvollziehers (§ 802e ZPO; vgl. Teil 10).
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, BGH, NJW-RR 2005,
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