2/4.2 Das Vollstreckungsgericht

Autor: Riedel

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§  764 Abs.  1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§  802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§  3 Nr. 1i, §  20 Nr. 15-17 RPflG).

Aufgabenbereiche

Es hat folgende Aufgaben:

die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§  828  ff. ZPO),

die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§  1  ff. ZVG),

das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§  872  ff. ZPO),