Autor: Wilhelm |
Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§ 3 Nr. 1i, § 20 Nr. 15-17 RPflG).
Es hat folgende Aufgaben:
![]() | die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff. ZPO), |
![]() | die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1 ff. ZVG), |
![]() | das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§ 872 ff. ZPO), |
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