2/4.3 Das Prozessgericht

Autor: Riedel

Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für:

die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§  887  ff. ZPO).

Es hat weiter folgende Aufgaben:

die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§  725 - 749 ZPO),

die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt werden, wie die:

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Vollstreckungsabwehrklage (§  767 ZPO),

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die Drittwiderspruchsklage (§  771 ZPO) und

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die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§  731 ZPO) sowie

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die Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§  768 ZPO).