Autor: Wilhelm |
Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für:
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 ff. ZPO). |
Es hat weiter folgende Aufgaben:
die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§ 725 - 749 ZPO), | |||||||||
die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt werden, wie die:
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