2/4.4 Grundbuchamt und Schiffsregisterbehörde

Autor: Riedel

Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§  866  ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§  3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. §§  830 Abs.  1 Satz 3, 857 Abs.  6 ZPO).

Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung von Zwangshypotheken auf Schiffen, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungen und von Schiffsparten in das Schiffsregister.