| Autor: Wilhelm |
Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§ 866 ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. §§ 830 Abs. 1 Satz 3, 857 Abs. 6 ZPO).
Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung von Zwangshypotheken auf Schiffen, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungen und von Schiffsparten in das Schiffsregister.
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