| Autor: Lissner |
Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach dem 8. Buch der ZPO setzt zunächst einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus, der an das jeweils (ausschließlich, § 802 ZPO) zuständige Vollstreckungsorgan regelmäßig schriftlich zu richten ist. Durch die Rücknahme seines Antrags kann der Gläubiger das Verfahren jederzeit beenden.
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