2/5.1 Gläubigerantrag

Autor: Riedel

Keine Zwangsvollstreckung von Amts wegen

Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach dem 8. Buch der ZPO setzt zunächst einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus, der an das jeweils (ausschließlich, §  802 ZPO) zuständige Vollstreckungsorgan regelmäßig schriftlich zu richten ist. Durch die Rücknahme seines Antrags kann der Gläubiger das Verfahren jederzeit beenden.