Autor: Lissner |
Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die grundsätzlich bei jeder Vollstreckungsmaßnahme vorliegen müssen, gehören:
- Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO (vgl. Teil 3/3)
Vollstreckungstitel sind öffentliche Urkunden, die den vollstreckbaren Anspruch verbriefen und aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der Titel muss wirksam bestehen, darf also nicht aufgehoben sein. Er muss Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung sowie deren Parteien bestimmt festlegen oder zumindest bestimmbar bezeichnen.
Diese Voraussetzungen muss grundsätzlich auch ein Titel erfüllen, der eine öffentlich-rechtliche Forderung, wie etwa einen Steuer- oder Abgabenanspruch des Fiskus ausweist. Im Gegensatz zu einer privat-rechtlichen Forderung können öffentlich-rechtliche Forderungen regelmäßig durch die jeweilige Behörde selbst tituliert werden. Die Einschaltung des ordentlichen Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. Teil 2/5.5).
- Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff. ZPO (vgl. Teil 3/3, 3/4 und 3/5)
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