2/5.4 Vollstreckungshindernisse (vgl. Teil 2/13)

Autor: Riedel

Auch wenn die o.g. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vollständig gegeben sind, kann im Einzelfall die Zwangsvollstreckung unzulässig sein, wenn der Zwangsvollstreckung ein sogenanntes Vollstreckungshindernis entgegensteht. Ein solches kann z.B. darin bestehen, dass die titulierte Forderung mittlerweile getilgt wurde.

Berücksichtigung von Amts wegen

Vollstreckungshindernisse sind grundsätzlich vom Schuldner geltend zu machen. Sind sie dem Vollstreckungsorgan jedoch definitiv bekannt, so sind bestehende Vollstreckungshindernisse auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Vollstreckungsmaßnahme, die unter Verstoß gegen ein Vollstreckungshindernis ausgebracht wird, ist grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar.