| Autor: Lissner |
Unter dem Begriff Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten. Gesetzliche Grundlage sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes (
Ein Verwaltungsakt in Form eines belastenden Leistungsbescheids ist vollstreckbar, wenn
er einen ausreichend bestimmten befehlenden Inhalt aufweist, | |
er unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (vgl. § |
Einer weiteren Titulierung des zu vollstreckenden Anspruchs bedarf es nicht (§
Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist jedoch die Bekanntgabe des Leistungsbescheids an den Verpflichteten (vgl. §
Soweit nicht bereits im Leistungsbescheid enthalten, ist dem Schuldner ein sogenanntes Leistungsgebot zu übermitteln. Mit diesem wird der Verpflichtete unter Fristsetzung aufgefordert, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
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