2/5.5 Verwaltungsvollstreckung

Autor: Riedel

2/5.5.1 Grundlagen

Unter dem Begriff Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten. Gesetzliche Grundlage sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes (VwVG) und der Länder. Die meisten landesrechtlichen Gesetze verweisen ebenso wie die bundesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 VwVG weitgehend auf die Bestimmungen der AO und der ZPO.

Ein Verwaltungsakt in Form eines belastenden Leistungsbescheids ist vollstreckbar, wenn

er einen ausreichend bestimmten befehlenden Inhalt aufweist,

er unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO).

Keine weitergehende Titulierung erforderlich

Einer weiteren Titulierung des zu vollstreckenden Anspruchs bedarf es nicht (§ 3 Abs. 1 VwVG). Auch eine Vollstreckungsklausel, wie sie nach der ZPO notwendig ist, stellt keine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung dar. Der Leistungsbescheid legitimiert den Hoheitsträger zur zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche.

Bekanntgabe des Leistungsbescheids

Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist jedoch die Bekanntgabe des Leistungsbescheids an den Verpflichteten (vgl. § 3 Abs. 2 VwVG).

Leistungsgebot

Soweit nicht bereits im Leistungsbescheid enthalten, ist dem Schuldner ein sogenanntes Leistungsgebot zu übermitteln. Mit diesem wird der Verpflichtete unter Fristsetzung aufgefordert, seiner Leistungspflicht nachzukommen.

Ablauf einer Wochenfrist