2/6.1 Allgemeine persönliche Voraussetzungen

Autor: Riedel

Persönliche Voraussetzungen

Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn sowohl beim Gläubiger wie auch in der Person des Schuldners folgende allgemeine Prozessvoraussetzungen gegeben sind:

Parteifähigkeit; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, §  50 ZPO, §§  1  ff. BGB;

Prozessfähigkeit; prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann, §§  52  ff. ZPO, §§  104 -115 BGB;

ordentliche gesetzliche Vertretung; gesetzliche Vertretung ist erforderlich, wenn Mängel der Parteifähigkeit bestehen (Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit), §§  56  ff. ZPO;

Prozessführungsbefugnis; darunter ist die Sachbefugnis zu verstehen; sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die vorgenannten persönlichen Voraussetzungen gegeben sind oder ein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft besteht (Einzelheiten vgl. bei Zöller, ZPO, 19. Aufl., vor §  50 ZPO Anm. 18 ff.);

sie ist Prozesshandlungsvoraussetzung und bedeutet die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam prozessual zu handeln, daher ist grundsätzlich postulationsfähig, wer prozessfähig ist. Im Anwaltsprozess müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, was innerhalb der Zwangsvollstreckung z.B. dann zu beachten ist, wenn das Landgericht als im Rahmen der Vorschriften der §§  , oder 890 zuständig ist (§  Abs.  ).