Autor: Lissner |
Darunter versteht man die von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen wie die deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG, die Zulässigkeit des Rechtswegs, § 13 GVG, das Rechtsschutzbedürfnis (BVerfG, NJW 1983, 559), die Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsorgans sowie den verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Eingriff durch die Zwangsvollstreckung in das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Vollstreckungsschuldners darf das notwendige Maß nicht überschreiten. Der Zugriff ist begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot (vgl. § 803 ZPO). Der Eigentumseingriff muss immer erforderlich und angemessen sein, um das Verfahrensziel zu erreichen. Zweck und Mittel müssen zueinander in einem vernünftigen Verhältnis stehen (BVerfGE 49,
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