2/9.1 Trennung von Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

Autor: Riedel

Bestand des titulierten Anspruchs

Die Vollstreckungsorgane haben nur als solche tätig zu werden. Sie haben nicht über den vollstreckbaren Anspruch selbst zu befinden. Ist dieser aus dem Vollstreckungstitel in einer den Anforderungen des §  750 ZPO gerecht werdenden Weise ersichtlich, so haben sie lediglich über die beantragten Vollstreckungsmaßregeln zu entscheiden. Eventuelle Einwendungen des Schuldners gegen den zu vollstreckenden Anspruch haben sie deshalb nicht zu prüfen. Solche Ansprüche sind somit gem. §  767 ZPO beim Hauptsachegericht des 1. Rechtszugs zu erheben, z.B. Erfüllungseinwand. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner urkundliche Nachweise i.S.d. §  775 Nr. 4 ZPO vorlegen kann, der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung aber bestreitet (BGH v. 15.10.2015 - V ZB 62/15).