2/9.2 Amtsbetrieb/Parteiherrschaft

Autor: Riedel

Zulässige Parteivereinbarungen

Das Zwangsvollstreckungsverfahren stellt sich als Amtsbetrieb dar; es kann jedoch nur auf Veranlassung der Parteien in Gang gesetzt werden. Auch während des Verfahrens kann insbesondere der Gläubiger in jeder Phase seinen Antrag zurücknehmen oder andere Rechte geltend machen. So kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, beschlagnahmte Sachen freizugeben, kann das Verfahren zum Ruhen bringen, die Parteien können Vereinbarungen schließen, wonach die Zwangsvollstreckung zeitlich oder sachlich beschränkt wird, von Bedingungen abhängig gemacht wird oder von einem Titel nur in einer bestimmten festgelegten Weise Gebrauch gemacht werden darf (BGH, NJW 1991, 2295; vgl. Teil 2/13.3). Unzulässig sind hingegen solche Vollstreckungsvereinbarungen, die den Schuldner über die ihn schützenden Bestimmungen hinaus belasten. Insoweit kann der Schuldner z.B. nicht wirksam auf Schutzbestimmungen wie §§  811  ff., 765a ZPO verzichten.

Demgegenüber sichert der Grundsatz des Amtsbetriebs, dass die beantragte Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird. Einwendungen des Schuldners oder am Verfahren beteiligter Dritter unterbrechen das Verfahren nur einstweilen oder endgültig, wenn eine Entscheidung des zuständigen Vollstreckungsorgans ergangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Verfahren weiter fortgeführt.