Autor: Riedel |
Der rechtsstaatlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör, Art.
Dieses Gehör ist jedoch bei solchen Vollstreckungsmaßregeln, bei denen der Verfahrenszweck dies zwingend gebietet, z.B. bei Forderungspfändungen gem. § 834 ZPO, zu versagen. In anderen Verfahren ist die Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend vorgeschrieben, §§ 887 ff. ZPO. Teilweise ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in das Ermessen des Vollstreckungsorgans gestellt, z.B. bei § 730 ZPO, bei Zwangsvollstreckung zur Unzeit gem. § 758a ZPO, bei Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 916 ff. ZPO. Diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist mit dem
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|