2/9.3 Rechtliches Gehör

Autor: Riedel

Der rechtsstaatlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich gewährleistet.

Ausnahmen

Dieses Gehör ist jedoch bei solchen Vollstreckungsmaßregeln, bei denen der Verfahrenszweck dies zwingend gebietet, z.B. bei Forderungspfändungen gem. §  834 ZPO, zu versagen. In anderen Verfahren ist die Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend vorgeschrieben, §§  887  ff. ZPO. Teilweise ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in das Ermessen des Vollstreckungsorgans gestellt, z.B. bei §  730 ZPO, bei Zwangsvollstreckung zur Unzeit gem. §  758a ZPO, bei Sicherungsmaßnahmen gem. §§  916  ff. ZPO. Diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, NJW 1981, ). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Gehörsrüge gem. §  geltend gemacht werden.