Autor: Riedel |
Allgemein steht das Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Vorbehalt rechtsstaatlicher Gestaltung. So bestimmt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderer Weise das Vollstreckungsrecht. Das gesamte Handeln der Vollstreckungsorgane steht unter dem Vorbehalt des Grundrechtsschutzes im Einzelfall (vgl. BVerfG, NJW 1979, 538) und im Allgemeinen in der Weise, dass die nötigen Vorkehrungen zu treffen sind, um Grundrechtsverletzungen durch Vollstreckungsorgane auszuschließen (vgl. BVerfGE 52, 214, 220). So ist z.B. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Dies gilt nicht nur zugunsten des Schuldners, sondern auch zugunsten des Gläubigers, dessen Interesse insbesondere die zügige und effektive Durchführung der Zwangsvollstreckung gebietet (vgl. Zöller, vor § 704 Anm. 29).
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